Namentlich ist es möglich, in Fällen hoher beruflicher Belastung, bei welcher die Normalarbeitszeit erheblich überschritten wird, Übernachtungen als beruflich veranlasst anzusehen. Geschäftsessen können als Begründung für eine berufliche Veranlassung für die Nichtrückkehr gelten. - [betrifft Pikett-Dienst, hier nicht von Relevanz]. - [betrifft Weiterbildungsaufenthalte, hier nicht von Relevanz]."