c. In der am 14. November 2016 abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Anwendung der Sonderbestimmung von Art. 15 Abs. 4 des DBA FL heisst es dazu – insoweit hier von Relevanz – unter Ziff. 2.): Für die Ermittlung der Nichtrückkehrtage werden die Arbeitstage gezählt, bei welchen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Frage, die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbart sind.