1.3 Umstritten ist sowohl im Verfahren O2V 22 41 betreffend Staats- und Gemeindesteuern als auch im Verfahren O2V 22 43 betreffend direkte Bundessteuer die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2020 erzielte Haupterwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit bei der C. am Arbeitsort in Liechtenstein oder am Wohnort B. in Appenzell Ausserrhoden und somit in der Schweiz der Besteuerung unterliegt. Für die Beurteilung dieser Frage ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede aus dem kantonalen Recht einerseits und dem Bundessteuerrecht andererseits, weshalb die Verfahren O2V 22 41 und O2V