In der Folge wurden die vorläufig sistierten Verfahren wieder aufgenommen und der Vorinstanz sowie der im Verfahren O2V 22 43 beigeladenen Eidg. Steuerverwaltung mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (act. 14) die Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt. Während die Beigeladene stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 16).