"Die zuständigen Behörden kommen überein, dass die berufliche Veranlassung der deklarierten Nichtrückkehrtage für das Steuerjahr 2020 nicht ausreichend belegt und daher der Schwellenwert von mehr als 45 Nichtrückkehrtagen nicht erreicht wurde. Die Antragstellerin war für das Steuerjahr 2020 daher eine Grenzgängerin iSv Art. 15 Abs. 4 DBA. Liechtenstein wird die auf dem Lohn erhobene Steuer zurückerstatten." Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Lösungsvorschlag nicht einverstanden und habe dies gegenüber dem SIF bereits kundgetan; entsprechend ersuche sie um eine Fortsetzung der Beschwerdeverfahren O2V 22 41 und O2V 22 43.