C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Weil die Beschwerde sowohl die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betraf, eröffnete das Obergericht mit Blick auf