Die Vorinstanz wies im Entscheid darauf hin, dass die Begründungen der Beschwerdeführerin für die Übernachtungen in Liechtenstein vor allem auf eine persönliche Motivation hindeuten würden. Die Beweislast für die berufliche Notwendigkeit von sog. Nichtrückkehrtagen liege bei der Beschwerdeführerin. Da sie keinen genügenden Beweis erbracht habe, sei die vorausgesetzte berufliche Notwendigkeit nur für einen kleinen Teil der auswärtigen Übernachtungen erwiesen und die Beschwerdeführerin deshalb als Grenzgängerin im Sinn von Art. 15 Abs. 4 DBA FL zu betrachten.