3. Es seien die Einkommenssteuerfaktoren der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2020 – unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Nichtgrenzgängerin gemäss Ziff. 2 – wie folgt festzusetzen: […] 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Staates. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Seite 2 Sachverhalt