es ging um eine nicht in jeder Hinsicht transparente Rulinganfrage, jedoch nicht um "eigentliche Unwahrheiten" auf dem eingereichten Steuererklärungsformular (BGE 147 I 325 E. 4.4.2). Im hier zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführerin hat diese (bzw. ihre Vertretung) den für die Steuerveranlagung relevanten Sachverhalt – das Bestehen einer ausserkantonalen Produktionsstätte – trotz expliziter Frage auf dem Steuererklärungsformular entweder verschwiegen oder dazu sogar falsche Angaben gemacht und damit ihre gesetzlich vorgesehene Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht verletzt.