Nicht nur die Steuervertreterin hätte bei Waltenlassen der gehörigen Sorgfalt die Betriebsstätte auf dem Steuererklärungsformular angeben müssen, sondern auch die Organe der Beschwerdeführerin, die die Steuererklärung unterzeichneten, wären gehalten gewesen, die in der Steuererklärung gemachten Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen: Die Beschwerdeführerin ist als steuerpflichtige Person von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 161 Abs. 2 StG).