Auch die Erklärung der Steuervertreterin im Revisionsgesuch vom 5. September 2022 (KStV.AR.act. 13: "Im Kaufvertrag bestätigte der Verkäufer die korrekte Abrechnung der Steuern, weshalb die Akten ohne weitere Prüfung übernommen wurden.") ändert nichts daran, dass im konkreten Fall bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt der Produktionsbetrieb in E. korrekt auf dem dafür in der Steuererklärung vorgesehenen Feld angegeben worden