Hierauf teilte die Steuervertreterin mit E- Mail vom 7. Juni 2021 mit: "Aufgrund der Produktionsstätte E. ist es grundsätzlich korrekt, die Steuerausscheidung nach den Kapitalfaktoren vorzunehmen." Es wurden keinerlei Zweifel geäussert an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in E. über eine Produktionsstätte verfügte und somit auch im Kanton St. Gallen eine Steuerpflicht bestand; die Steuervertreterin war ausserdem steuerkundig genug, um sogar selber einen Vorschlag zur Steuerausscheidung zu unterbreiten.