f. Aus den Unterlagen bei KStV.AR.act. 12 ist ersichtlich, dass die Steuerkommissärin des Kantons St. Gallen der aktuellen Steuervertreterin der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung 2020 per E-Mail mitteilte, es sei ihr aufgefallen, dass seit 2004 die Produktion in E. bestehe und somit die Beschwerdeführerin bereits länger im Kanton St. Gallen steuerpflichtig wäre. Hierauf teilte die Steuervertreterin mit E- Mail vom 7. Juni 2021 mit: "Aufgrund der Produktionsstätte E. ist es grundsätzlich korrekt, die Steuerausscheidung nach den Kapitalfaktoren vorzunehmen."