Wenn schliesslich sogar explizit die Angabe "keine" im Feld eingetragen wird, kann sich weder ein steuerlicher Laie geschweige denn erst recht nicht eine steuerkundige Vertretung darauf berufen, sie habe die nötige Sorgfalt walten lassen, wenn grundsätzlich völlig unbestritten ist, dass sehr wohl eine ausserkantonale Betriebsstätte vorhanden ist. Der Beschwerdeführerin war das Vorhandensein einer ausserkantonalen Produktionsstätte "fraglos" bekannt, wie sie in der Beschwerde selber anführt und geltend macht, lediglich über die steuerlichen Konsequenzen sei sie sich nicht bewusst gewesen (Beschwerde, act. 1, S. 5, Ziff. III/1.2.2/21).