e. Für das Leerlassen oder Ausfüllen des betreffenden Feldes auf dem Steuererklärungsformular bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen der Steuerausscheidung, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, wenn sie vorbringt, es gehöre nicht zu den Hauptaufgaben der beigezogenen Steuervertreterinnen, steuerliche und rechtliche Probleme zu erkennen und anzugehen (Replik, act. 11, S. 5, Ziff. III/3/17).