Seite 13 auf die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation nicht weiter einzugehen ist. Beauftragt eine steuerpflichtige Person zur Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten eine Vertretung, hat sie für das Verhalten dieser Hilfsperson umfassend einzustehen. Die Kenntnisse der Vertretung werden ihr ebenso zugerechnet wie ein fehlerhaftes bzw. schuldhaftes Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 6.5 m.w.H.).