Deklarationsfehler der steuerpflichtigen Person, mangelnde Rechtskenntnisse oder Rechtsirrtum berechtigen nicht zur Revision und auch allfällige Fehleinschätzungen eines Steuerberaters muss sich die steuerpflichtige Person anrechnen lassen (vgl. dazu JASMINE CUCCARÈDE-ZENKLUSEN, Instrumente der steuerpflichtigen Person zur Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, 2014, S. 49, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat für das Ausfüllen der Steuererklärungen 2012, 2013 und 2014 eine Buchhalterin mit eidgenössischem Fachausweis beigezogen (vgl. den entsprechenden Vermerk bei der Adresse der Vertreterin in KStV.AR.act. 4 bis 6).