c. Wann eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zumutbaren Sorgfalt ein ordentliches Rechtsmittel hätte ergreifen können, muss von den Steuerbehörden und Gerichten im Einzelfall überprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung und Steuerpraxis dürfen an die Sorgfalt der steuerpflichtigen Person einige Anforderungen gestellt werden. Deklarationsfehler der steuerpflichtigen Person, mangelnde Rechtskenntnisse oder Rechtsirrtum berechtigen nicht zur Revision und auch allfällige Fehleinschätzungen eines Steuerberaters muss sich die steuerpflichtige Person anrechnen lassen (vgl. dazu