steuerpflichtige Person entweder selber speziell steuerkundig ist oder stattdessen durch eine steuerkundige Person vertreten wird, so darf eine bei gehöriger Sorgfalt zu erkennende Doppelbesteuerungsproblematik nach Treu und Glauben nicht einfach übersehen werden, vgl. BGE 147 I 325 E. 4.4.3 mit Hinweis auf das Urteil 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017: "So hat es das Bundesgericht schon als treuwidrig angesehen, wenn eine Gesellschaft, deren Verwaltungsratspräsident wie auch der Rechtsvertreter Anwälte und diplomierte Steuerexperten sind, trotz Bestehens einer Betriebsstätte im anderen Kanton in der Steuererklärung