b. Wie das Bundesgericht in seinem von beiden Parteien zur Untermauerung ihrer jeweiligen Argumente zitierten Leitentscheid BGE 147 I 325 festgehalten hat, ginge es zwar im Hinblick auf die einschneidende Rechtsfolge der Verwirkung des Beschwerderechts und damit im Ergebnis die Hinnahme einer aktuellen Doppelbesteuerung zu weit, in jedem Fall, wo der Steuerpflichtige mit einem kollidierenden Steueranspruch eines anderen Kantons rechnen muss und den ersten Kanton nicht darauf hinweist, ohne weiteres auf ein treuwidriges Verhalten zu schliessen (BGE 147 I 325 E. 4.4.3). Wenn allerdings die betroffene