lediglich der Klarstellung und Transparenz gegenüber den steuerpflichtigen Personen bzw. ihren Vertretern dienen soll.1 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass gemäss den expliziten Grundlagen im kantonalen Steuergesetz ein Revisionsanspruch nicht nur bei einem nachweisbar absichtlichen und gezielten Hinwirken der steuerpflichtigen Person (bzw. 1 siehe dazu Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 31. Oktober 2017, 1. Lesung, abrufbar unter: