2019. Sie gilt – ungeachtet dessen, dass es im vorliegenden Verfahren um rechtskräftige Veranlagungen aus früheren Steuerperioden geht – auch für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin erst nach dieser Gesetzesrevision, nämlich im September 2022, bei der Vorinstanz eingereichte Revisionsgesuch, wobei die Aufnahme dieser Präzisierung in den Gesetzestext ohnehin nichts an der auch schon zuvor geltenden Rechtslage und Praxis in Appenzell Ausserrhoden geändert hat: Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der bei der Steuergesetzrevision 2019 neu eingefügte zweite Satz von Art. 189 Abs. 2 StG