im Kanton St. Gallen im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteuert wurde; nachdem nun der Kanton St. Gallen sein (von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestrittenes) Besteuerungsrecht geltend machte, ist nachträglich eine Doppelbesteuerung eingetreten. Gemäss der expliziten Formulierung in Art. 189 Abs. 2 Satz 2 StG ist auf ein Revisionsgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person eine Doppelbesteuerung bloss fahrlässig verursacht hat. Diese Klarstellung wurde anlässlich der Steuergesetzrevision vom 3. Dezember 2018 ins kantonale Steuergesetz eingefügt und ist in Kraft seit 1. Januar 2019.