a. Ob die Voraussetzungen für eine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagungen erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich bezüglich der hier in Frage stehenden Staats- und Gemeindesteuern, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1 vorstehend), nach der Regelung im kantonalen Recht, welche im Rahmen der steuerharmonisierungsrechtlichen Vorgaben des Bundes erlassen wurde. Im konkreten Fall unterliess es die Beschwerdeführerin, in der Steuererklärung ihre ausserkantonale Betriebsstätte anzugeben, was zu einer Gewinnverschiebung führte, indem der Gewinn ihrer ausserkantonalen Betriebsstätte anstatt