Das blosse Nichtbeantworten könne jedenfalls nicht als treuwidrige Falschangabe betrachtet werden, welche zu einem Ausschluss auf das Recht auf Revision infolge Doppelbesteuerung führe (vgl. Replik, act. 11, S. 3 ff., Ziff. III/3/9 ff.). Zu dieser Argumentation ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: