Seite 11 seien. Aus dem Umstand, dass die Felder gar nicht ausgefüllt worden seien, werde ersichtlich, dass diesen Angaben auch keine entscheidende Bedeutung beigemessen worden sei; wäre dies aus Sicht der Vorinstanz anders gewesen, so hätte die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin um entsprechende Ergänzung der Steuererklärung ersuchen müssen. Das blosse Nichtbeantworten könne jedenfalls nicht als treuwidrige Falschangabe betrachtet werden, welche zu einem Ausschluss auf das Recht auf Revision infolge Doppelbesteuerung führe (vgl. Replik, act.