loyalen und vertrauenswürdigen Verhaltens gegenüber der Steuerbehörde noch bessere Klarheit zu schaffen (vgl. dazu z.B. MARCEL R. JUNG, Treu und Glauben als Schranke des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots, StR 75/2020, S. 794 ff., S. 805 in fine). 2.6 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe weder ihre Mitwirkungspflichten verletzt noch im Veranlagungsverfahren die Frage nach einem Nebensteuerdomizil bewusst falsch beantwortet. Die Vorinstanz habe auch nicht nachgefragt, nachdem verschiedene Felder in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 von ihr gar nicht ausgefüllt worden