Bei solchen Sachverhalten dürfte das treuwidrige Verhalten, obschon rein passiv, aufgrund der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person kaum je in Frage gestellt werden, weshalb eine Berufung auf das Doppelbesteuerungsverbot regelmässig ausscheidet). In der Lehre wurde in jüngster Vergangenheit von verschiedener Seite gefordert, das Bundesgericht habe in der künftigen Rechtsprechung über die Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Rechtsmissbrauchsverbots und – im vorliegenden Verfahren von besonderem Interesse – den Massstab des von der steuerpflichtigen Person zu erwartenden