O., N. 15 zu § 42; keine Probleme bereitet diesbezüglich wohl lediglich die Fallkonstellation, wo die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren ihren Mitwirkungspflichten trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt und daher letztlich zur Ermessensveranlagung geschritten werden muss, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1 m.w.H.: