 Bei Vereinbarung und Bezahlung eines offensichtlich übersetzten Preises mit anschliessender Abschreibung der aktivierten Leistungen, wobei dieses Vorgehen offensichtlich dazu diente, Gewinne von der steuerpflichtigen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft zu verlagern und so die Steuerlast der steuerpflichtigen Gesellschaft zu schmälern (Urteil des Bundesgerichts 2C_597/2019 vom 14. April 2022).