2.5. Wie die Beschwerdeführerin richtig anführt, ist eine Verwirkung des Beschwerderechts (bzw. des Rechts auf eine Revision) entsprechend dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots als verfassungsmässiges Recht (Art. 127 Abs. 3 BV) nur mit Zurückhaltung anzunehmen, was auch im Leitentscheid BGE 147 I 325 E. 4.2.1 explizit so festgehalten ist. In folgenden Fallkonstellationen hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die Berufung der steuerpflichtigen Person auf das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV als rechtsmissbräuchlich beurteilt und eine Revision daher nicht zugelassen: