Dass das Bundesgericht das zitierte Fallbeispiel inzwischen anders beurteilen würde, geht aus BGE 147 I 325 nicht hervor. Die Rechtsprechung im Urteil 2C_655/2016 kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht einfach als überholt betrachtet werden. Noch näher zu prüfen ist allerdings, ob der konkrete Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich vergleichbar ist mit der Fallkonstellation im Urteil 2C_655/2016, so dass trotz Doppelbesteuerung auch hier ein Anspruch auf Revision ausscheidet.