Im Leitentscheid BGE 147 I 325 wird beispielhaft u.a. explizit auch auf die Fallkonstellation im früheren Urteil 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017 hingewiesen und dazu unter E. 4.4.3 Folgendes angeführt: "Ein treuwidriges Verhalten hat das Bundesgericht bisher z.B. angenommen, wenn der Steuerpflichtige wegen des Fortbestehens einer Betriebsstätte im anderen Kanton weiss oder wissen muss, dass der Betriebsstättenkanton einen kollidieren Anspruch erheben wird und dennoch in der Steuererklärung […] des ersten Kantons keinen Hinweis auf die Existenz einer Betriebsstätte im anderen Kanton anbringt […]."