Ausserrhoden nicht zum Zug, zumal der Kanton St. Gallen erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der hier in Frage stehenden Steuerveranlagungen der Steuerperioden 2012 bis 2015 im Nachsteuerverfahren einen Steueranspruch gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machte. Hingegen stellt sich im konkreten Fall entsprechend der zweiten Fallkonstellation die Frage, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz im Veranlagungsverfahren als treuwidrig einzuordnen ist, so dass eine Berufung auf das Doppelbesteuerungsverbot als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheint und daher ausscheidet.