Die erste Fallkonstellation kommt hier mit Bezug auf den Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht zum Zug, zumal der Kanton St. Gallen erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der hier in Frage stehenden Steuerveranlagungen der Steuerperioden 2012 bis 2015 im Nachsteuerverfahren einen Steueranspruch gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machte.