Ausgehend von diesem Zeitpunkt (bei interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikten wird nicht bereits auf den Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens, sondern erst auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagung des zweitveranlagenden Kantons abgestellt, vgl. MARTIN E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.] Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl. 2022, N. 28 zu Art. 51 StHG) erfolgte das von der Beschwerdeführerin im September 2022 bei der Vorinstanz eingereichte Revisionsgesuch innert der in Art. 190 StG vorgesehenen Frist von 90 Tagen.