Bei Erhalt dieses Schreibens sah sich die Beschwerdeführerin konkret mit einem Doppelbesteuerungskonflikt bezüglich der hier in Frage stehenden Steuerperioden 2012 bis 2015 konfrontiert. Ausgehend von diesem Zeitpunkt (bei interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikten wird nicht bereits auf den Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens, sondern erst auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagung des zweitveranlagenden Kantons abgestellt, vgl. MARTIN E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.] Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl.