vorliegenden Fall liegen rechtskräftige Veranlagungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden vor für die in Frage stehenden Steuerperioden 2012 bis 2015. Nachträglich wurde der bereits im Rahmen dieser Veranlagungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteuerte Gewinn der Betriebsstätte in E. auch vom Kanton St. Gallen mittels Nachsteuer erfasst (vgl. dazu die Unterlagen bei KStV.AR.act. 12). Somit ist im konkreten Fall eine Doppelbesteuerungsproblematik (aktuelle Doppelbesteuerung) gegeben. Dabei ist unbestritten, dass der Gewinn der Betriebsstätte gemäss den für die interkantonale Steueraus-