 Die hier in Frage stehenden, definitiven Steuerveranlagungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2012 bis 2015 sind nach deren Eröffnung zunächst unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt diesbezüglich je ein „rechtskräftiger Entscheid“ im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG vor.  Ein „Antrag“ der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG auf Vornahme einer Revision ist gegeben, nachdem sie bei der Vorinstanz am 5. September 2022 ein schriftliches Revisionsgesuch einreichte (KStV.AR.act. 13).