Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden (Art. 190 StG). 2.2 Folgende dieser Voraussetzungen für eine Revision sind im Fall des von der Beschwerdeführerin gestellten Revisionsgesuchs ohne weiteres erfüllt: