III/1.2/9). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Eventualantrag (Ziff. 2 der eingangs erwähnten Rechtsbegehren) ist daher abzuweisen. Sollte das Obergericht zur Auffassung gelangen, die Vorinstanz hätte auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen, wäre das Revisionsgesuch nicht materiell zu beurteilen, sondern der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Revisionsgesuch – unter Berücksichtigung des Instanzenzugs – zunächst zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.