Seite 5 1.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu anstelle vieler das Urteil des Obergerichts O2V 17 10 vom 13. März 2018, welches vom Bundesgericht mit Urteil 2C_566/2018 vom 29. Januar 2020 bestätigt wurde) ist eine Verwirkung des Revisionsanspruchs nach Art. 189 Abs. 2 StG als formelle und nicht als materielle Frage zu behandeln. Dass eine allfällige Verwirkung des Revisionsanspruchs somit im Rahmen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde, act. 1, S. 3, Ziff. III/1.2/9).