die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage ist im Rahmen jeder Neuveranlagung vollumfänglich neu zu überprüfen, gegebenenfalls abweichend zu würdigen und entsprechend anders zu veranlagen. Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Umstand, auch in den Steuerperioden vor 2012 sei nie eine Steuerausscheidung gemacht worden, obschon die Beschwerdeführerin auch schon damals über eine ausserkantonale Betriebsstätte verfügt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2P.153/2002 bzw. 2A.358/2002 vom 29. November 2002 E. 4.2; 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.7.4;