Die in früheren Steuerperioden getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen; die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage ist im Rahmen jeder Neuveranlagung vollumfänglich neu zu überprüfen, gegebenenfalls abweichend zu würdigen und entsprechend anders zu veranlagen.