1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Replik den zusätzlichen Beizug der Veranlagungsakten der Steuerperioden 2004 bis 2011 (vgl. Replik, act. 11, Ziff. II/3). Vom vorliegenden Verfahren betroffen sind allerdings lediglich die Steuerperioden 2012 bis 2015, wobei dem Grundsatz nach zwischen den Parteien unbestritten ist, dass während diesen Steuerperioden eine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin in E. bestand. Die vorinstanzlichen Akten der Steuerperioden 2012 bis 2015 liegen vor (KStV.AR.act. 4 ff.). Die in früheren Steuerperioden getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen;