e contrario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [], Ziff. 2.6.1.2). Die von der Beschwerdeführerin am 11. November 2022 der Post zur Beförderung übergebene Beschwerde erfüllt sämtliche formellen Voraussetzungen gemäss Art. 188 Abs. 1 StG. Da der direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid betroffenen Beschwerdeführerin nach Art.