1. 1.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2022, mit welcher die Vorinstanz auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Revisionsgesuch betreffend die bereits rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2012 bis 2015 nicht eingetreten war. Gegen diesen Nichteintretensentscheid konnte direkt Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 191 des kantonalen Steuergesetzes [StG, bGS 621.11]). Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31] e contrario).