Am 13. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin unter Festhaltung an den bereits gestellten Anträgen eine Replik einreichen, worauf die Vorinstanz am 17. Februar 2023 duplizierte. Nachdem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits verzichtet worden war, wurde die Angelegenheit direkt zur Beratung auf die Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts vom 29. August 2023 traktandiert und darüber entschieden. E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen.