D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 11. November 2022 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz deren Abweisung. Am 13. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin unter Festhaltung an den bereits gestellten Anträgen eine Replik einreichen, worauf die Vorinstanz am 17. Februar 2023 duplizierte.