Eine Revision sei ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund von treuwidrigem Verhalten die Konsequenzen der Doppelbesteuerung hinzunehmen habe. Im konkreten Fall hätte die professionell vertretene Beschwerdeführerin um die schon aufgrund des Ausmasses nicht zu übersehende Betriebsstätte in E. und damit um die Steuerpflicht im Kanton St. Gallen wissen müssen. Durch die Nichtdeklaration der Betriebsstätte habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Das sei als treuwidriges Verhalten einzustufen, weshalb das Recht auf Revision verwirkt und die Doppelbesteuerung nun von ihr hinzunehmen sei (KStV.AR.act. 16).